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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 207/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 318 |
Beschluss
Strafsache
gegen O.B.
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der des Landgerichts Bochum vom 08. Februar 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 05. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht Lange nach Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 08. Februar 2005 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 07. Oktober 2004 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil verworfen.
Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung vom 08. Februar 2005 seine "Berufung auf die Prüfung der Frage, ob ein Fahrverbot, und wenn ja von welcher Dauer, verhängt werden muß" beschränkt.
Das Landgericht hat dazu im angefochtenen Urteil ausgeführt:
"Infolge der Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen bindend geworden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe ist nicht angegriffen worden. Diese ist damit auch in Rechtskraft erwachsen".
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Ihren Aufhebungsantrag hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt begründet:
"Die zulässige Revision hat auf die in allgemeiner Form hin erhobene Sachrüge bzgl. des Rechtsfolgenausspruches einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - es handelt sich um die Frage der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung, also eines von Amts wegen zu prüfenden Prozesshindernisses (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Rdz. 33 zu § 318) - ergibt die Unwirksamkeit dieser Berufungsbeschränkung im Hinblick auf das Fahrverbot. Im Übrigen ist sie wirksam, so dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
Eine Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das Fahrverbot ist unzulässig. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbotes besteht nämlich eine Wechselwirkung. Beide Sanktionen verfolgen einen überwiegend identischen Strafzweck, der mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll. Als Nebenstrafe soll das Fahrverbot zusammen mit der Hauptstrafe diesem Strafzweck dienen und kommt in aller Regel in Betracht, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht verwirklicht werden kann und die Verhängung deshalb erforderlich ist. Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob der angestrebte spezialpräventive Erfolg nicht durch eine höher bemessene Hauptstrafe erreicht werden kann (BGHSt 24, 350; 29, 58, 60/61).
Demzufolge steht der gesamte Rechtsfolgenausspruch zur Überprüfung des Revisionsgerichts. Diese führt aufgrund der Sachrüge zu dessen Aufhebung. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich die Berufungskammer über die Wechselwirkung zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbotes bewusst war. Jedenfalls hat eine Prüfung ausweislich der Urteilsgründe nicht stattgefunden.
Eine eigene Sachentscheidung des Senates in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Zwar kann ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist. Das Fahrverbot kann seinen spezialpräventiven Zweck und seine Wahrnehmungs- und Besinnungsfunktion auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Diese Voraussetzungen sind hier aber als gegeben anzusehen. Tatzeit war der 28.05.2004, so dass seither erst ein knappes Jahr verstrichen ist. Die zeitliche Nähe ist gewahrt."
Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Es ist ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass die Berufung nicht auf die Verhängung des Fahrverbotes nach § 44 StGB beschränkt werden kann, da diese Rechtsfolge mit der Hauptstrafe, insbesondere einer Geldstrafe, untrennbar verknüpft ist (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 318 StPO Am. 22 m. w. N.).
Ende der Entscheidung
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